Satzung
Satzung
Beschluss der Gründungsversammlung vom 12. Juni 1997,
in der am 14. Oktober 1997, am 17. April 1999, am 20. November 1999 und letztmalig am 22. Oktober 2005 geänderten Fassung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Humanistische Akademie e. V., Studien- und Bildungswerk des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Berlin“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluß von Einzelpersonen und Personenvereinigungen, die sich die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit grundlegenden Fragen von Natur, Mensch und Gesellschaft unter humanistischen Prinzipien zum Ziel gesetzt haben. Er wendet sich an Menschen, die sich für einen kritischen und toleranten Diskurs engagieren. Der Verein betrachtet es als seine Aufgabe, Orientierungshilfen zu geben und zur Humanisierung der Gesellschaft beizutragen. Er strebt dieses Ziel vorrangig an durch
- die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung,
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- a) Abhaltung wissenschaftlicher und bildender Veranstaltungen (Vorträge, Podiumsdiskussionen, Kurse, Arbeitskreise, Tagungen)
- b) weltanschauliche und politische Aus-, Fort- und Weiterbildung
- c) Durchführung von Forschungsvorhaben und Vergabe von Forschungsaufträgen
- d) Archivierung, Dokumentation und Veröffentlichung wissen- schaftlicher Arbeitsergebnisse
(3) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) fördernden Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die mindestens 14 Jahre alt ist, Zweck und Aufgaben des Vereins unterstützt und die Satzung anerkennt.
(3) Als förderndes Mitglied können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
(4) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium. Erhebt eine Bewerberin/ein Bewerber Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Präsidiums, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliedsversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Vereinsmitgliedschaft endet durch
- a) Tod
- b) Austritt
- c) Ausschluß.
(2) Der Austritt muß schriftlich erklärt werden. Er wird wirksam zum Schluß des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem Präsidium zugestellt wird.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken oder dem Ansehen des Vereins gröblich zuwiderhandelt oder wenn ein sonstiger Grund vorliegt. Der Ausschluß wird vom Präsidium unter Angabe der wesentlichen Gründe durch Einschreibebrief erklärt. Gegen den Ausschluß kann die/der Betroffene innerhalb eines Monats seit Einlieferung des Einschreibebriefes bei der Post Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Während des Einspruchverfahrens ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Jahresbeiträge zu leisten. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Das Präsidium kann weitere Einzelheiten des Beitragswesens in einer Beitragsordnung regeln.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- a) die Mitgliederversammlung
- b) das Präsidium
- c) die Revisoren.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- Grundsätze und Richtlinien der Vereinstätigkeit
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl und Abwahl der Revisorinnen/Revisoren
- Festsetzung der Beitragshöhe
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
- Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und die Rechnungslegung des Präsidiums entgegen und stimmt darüber ab. Die Revisorinnen/Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung den Kassenprüfbericht, falls seit der letzten Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung stattgefunden hat.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Präsidium mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge auf Satzungsänderungen sind schriftlich mit der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Präsidenten / Präsidentin oder einem von ihr / ihm, im Verhinderungsfalle von den anwesenden Mitgliedern des Präsidiums, zu bestimmenden Mitglied des Präsidiums geleitet.
(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die durch den Präsidenten oder ein Präsidiumsmitglied und die Protokollführerin/den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(9) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Anwesenheit eines Drittels der Mitglieder. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(10) Fördernde Mitglieder können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 9 Das Präsidium
(1) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Es ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Das Präsidium besteht aus:
- a) der Präsidentin/dem Präsidenten
- b) zwei Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten
- c) mindestens zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident und die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten werden auf Vorschlag des Vorstands des Humanistischen Verbandes Deutschlands, Landesverband Berlin e. V., gewählt. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die in § 9 a) und b) genannten Funktionsträger. Sie sind allein vertretungsberechtigt. Die vertretungsberechtigten Präsidiumsmitglieder üben ihre Vertretungsmacht im Rahmen der ihnen zugewiesenen Sachgebiete und Einzelbefugnisse aus. Satz 3 gilt nur für das Innenverhältnis; er beschränkt die Vertretungsmacht der Präsidiumsmitglieder nicht.
(4) Das Präsidium wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
(6) Das Präsidium faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, die von der Präsidentin/vom Präsidenten einberufen werden. In geeigneten Fällen kann die Präsidentin/der Präsident eine Beschlußfassung im Umlaufverfahren herbeiführen.
(7) Das Präsidium ist in Sitzungen beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleiterin/des Sitzungsleiters.
(8) Präsidiumsbeschlüsse, die Gegenstand eines Umlaufverfahrens sind, bedürfen der Einstimmigkeit.
(9) Über jede Sitzung des Präsidiums ist ein Protokoll anzufertigen, das die Sitzungsleiterin/der Sitzungsleiter unterschreibt. Die im Umlaufverfahren gefaßten Beschlüsse sind in das Protokoll der jeweils nächsten Präsidiumssitzung aufzunehmen.
(10) Das Präsidium kann bei Bedarf eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestellen.
§ 10 Die Revisorinnen/Revisoren
(1) Zwei Revisorinnen/Revisoren überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.
2) Die Revisorinnen/Revisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen dem Humanistischen Verband Deutschlands, Landesverband Berlin e. V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 22. Oktober 2005

